Hausverwaltungsbegriffe

Ob Eigentümer oder Hausverwalter, für beide ist es unerlässlich die Hintergründe bestimmter Fachausdrücke rund um die Hausverwaltung zu kennen. Im Glossar haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Viel Spaß beim Lesen.

Betriebskostenabrechnung

Separate Aufstellung der Betriebskostenarten, aus denen ersichtlich wird, welche Gesamtbeträge dem Vermieter in Rechnung gestellt wurden. Die Betriebskosten bezeichnen nach §1 BetrKV sowie §556 Abs. 1 S. 2 BGB „die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“ Diese Kosten sind auf den einzelnen Mieter umlagefähig.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass im Mietvertrag für die Betriebskosten nicht die Bezeichnung „Nebenkosten“ verwendet wird, da dieser Begriff nicht in den Gesetzestexten definiert wird. Es könnte sonst dazu führen, dass die gesamten Vereinbarungen nichtig sind und der Mieter keinerlei Zahlungen tätigen muss.
Weitere Einzelheiten erfahren Sie hier.

Debitor

Debitor ist eine andere Bezeichnung für einen Schuldner, demgegenüber eine Forderung besteht. Der Mieter ist Debitor gegenüber dem Vermieter, soweit seine Mietzahlung noch offen steht.
Gegensatz: Kreditor

Eigentümer

Eigentümer sind die (natürlichen und juristischen) Personen, denen das Gebäude zugeordnet werden kann und die in der Verfügungsgewalt über dieses Gebäude sind. Der Eigentümer hat somit das umfassendste Herrschaftsrecht, das das Rechtswesen zulässt. Eigentum ist meist an die Eintragung in ein Register, etwa dem Grundbuch gebunden. Eigentum wird im Sprachgebrauch häufig mit dem Besitz gleichgestellt. Jedoch gibt es prägnante Unterschiede: Einer Person wird eine Sache nur zeitweise oder auf Dauer zugeordnet. Der Besitzer ist eine andere Person als der Eigentümer und hat lediglich die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Das heißt hier zusammengefasst, der Vermieter ist meistens Eigentümer der vermieten Wohnung und der Mieter ist Besitzer dieser Wohnung für die Dauer des Mietverhältnisses.

Energieausweis

Der Energieausweis informiert über die energetische Qualität einer Immobilie (Wohn- und Nicht-Wohngebäude). Diesen Zustand kann man auf einer Farbverlaufsskala ablesen, welche von sehr sparsam (grün) bis sehr hoch (rot) reicht. Zudem dient der Ausweis vor allem Vermietern als Orientierungshilfe, da er Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorschlägt, mit denen der Energiebedarf effizienter gestaltet werden kann. Der Mieter oder Käufer hat die Möglichkeit sich die Entscheidung zwischen mehreren Objekten zu erleichtern und in etwa abzuschätzen, wie hoch die verbrauchsabhängigen (Betriebs-) Kosten ausfallen könnten. Einsicht in den Energieausweis kann bereits vor Vertragsabschluss beim Gebäudeeigentümer gefordert werden. Bleibt diese Forderung jedoch aus, ist der Eigentümer nicht zur Vorlage verpflichtet.

Haftung des Vermieters § 536BGB

Der Vermieter haftet für alle Fehler des Mietobjekts, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Diese Tatsache wird auch auch Garantiehaftung des Vermieters genannt, da als Fehler jede nachteilige (auch von außen einwirkende) Abweichung des Wohnzustandes des Mieters von den vertraglichen Vereinbarungen zählt. Haftung bedeutet aber nicht, dass der Vermieter bei nicht verschuldeten Mängeln Schadenersatz leisten muss, sondern lediglich zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände verpflichtet ist. Das sollte möglichst schnell vorgenommen werden, da der Mieter bis zur Behebung der Mängel berechtigt ist, die Miete zu mindern.

Heizkostenabrechnung

Die Heizkostenabrechnung (HKA) ist ein Teil der BKA bzw. wird zusammen mit dieser erstellt. Zu den Heizkosten, auch warme Betriebskosten genannt, zählen Heizung, Warmwasser und Fernwärme.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Kreditor

Kreditor ist ein Synonym für den Gläubiger, demgegenüber Schulden bzw. Verbindlichkeiten bestehen. Der Vermieter ist Kreditor gegenüber dem Mieter, solange seine Mietforderungen nicht erfüllt wurden.
Gegensatz: Debitor

Nebenkostenabrechnung

Die Nebenkostenabrechnung ist ein Synonym für die Betriebskostenabrechnung (BKA), wobei der Gebrauch des letzteren Begriffes im Mietvertrag zwingend vorgeschrieben ist.
Genaueres zum Thema siehe BKA.

Nicht umlagefähige Betriebskosten

Diese Kosten sind bereits mit Erhebung der Miete abgegolten. Trotzdem müssen sie dem Mieter mitgeteilt werden.
Welche das im Einzelnen sind, sehen Sie hier.

Umlagefähige Betriebskosten

Diese Kosten können auf die Mieter aufgeteilt werden.
Lesen Sie hier, welche das im Detail sind.

Verwaltungseinheit

Die Verwaltungseinheit ist Unterkategorie eines bestimmten Gebäudes, z. B. Wohnungen, Gewerbe- Einheiten, Stellplätze oder Garagen. Sie entspricht demzufolge einem Miet- oder Pachtvertrag. Verwaltungseinheit wird häufig mit der Wirtschaftseinheit gleichgesetzt.

Alle Angaben ohne Gewähr.