Nicht umlagefähige Betriebskosten

Die nicht umlagefähigen Betriebskosten müssen in der BKA aufgelistet werden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Merkmale dieser Kostenarten zu recherchieren.

Verwaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV):

Hierzu zählen alle zur Verwaltung erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Aufsichtskosten, die vom Vermieter selbst erbrachten Verwaltungsarbeiten, die Kosten der Prüfung des Jahresabschlusses und die Kosten der Geschäftsführung. Genaueres zu Ausnahmeregelungen bei Gewerbemieträumen siehe BKA.

Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV):

Das sind all die (Bewirtschaftungs-) Kosten, die zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen. Damit sollen die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden Mängel beseitigt werden. Jedoch gibt es einige Ausnahmen an Wartungsmaßnahmen, die als Betriebskosten umgelegt werden können und bereits in den o. g. Betriebskostenarten enthalten sind. Das sind z. B. die Wartungskosten der Wasseruhr, die Wartungskosten des Aufzuges und die Überprüfung der Feuerlöscher (sonstige Betriebskosten).

Alle Angaben ohne Gewähr.