Umlagefähige Betriebskosten

An dieser Stelle finden Sie eine Aufstellung aller umlagefähigen Betriebskosten und deren Bedeutungen, die in der BKA enthalten sein müssen.

Grundsteuer (§ 2 Nr. 1 BetrKV):

Die Grundsteuer gehört zu den Realsteuern und wird von den Gemeinden erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Die Kommunen bedienen sich unterschiedlicher Hebesätze, sodass die Grundsteuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch ausfällt. Unter diese Steuerart fällt der im Inland liegende Grund- und Immobilienbesitz. Schuldner ist/sind grundsätzlich der/die Eigentümer. Der Grundsteueranteil, der auf die Wohnräume entfällt, darf auf die Mieter umgelegt werden. Maßgeblich ist das Grundsteuergesetz.

Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV):

Zur Wasserversorgung gehören die reinen verbrauchsabhängigen Wasserkosten sowie jegliche Kosten der Wasseruhr und ggf. die Kosten der Wasseraufbereitungs- oder Wasserhebeanlage. Die Wasserkosten werden wie üblich nach dem Anteil der Wohnfläche abgerechnet. Ist ein Wasserzähler vorhanden bzw. handelt es sich um eine Neubauwohnung, in der Wasseruhren vorgeschrieben sind, muss verbrauchabhängig abgerechnet werden.

Entwässerung (§ 2 Nr. 3 BetrKV):

Die Kosten der Entwässerung beinhalten die städtischen Kanalgebühren bei Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage. Falls vorhanden zählen auch die Kosten für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube dazu, ebenso die Betriebskosten für eine Entwässerungspumpe. Außerdem sind von der Gemeinde per Abgabenbescheid erhobene Kosten, wie Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser einzubeziehen.

Aufzug (§ 2 Nr. 7 BetrKV):

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung und einer Notrufbereitschaft. Reparaturkosten für den Aufzug sind keinesfalls Betriebskosten.

Straßenreinigung und Müllentsorgung (§ 2 Nr. 8 BetrKV):

Unter Straßenreinigung fallen die Kosten und Gebühren, die von der Gemeinde für die Säuberung der Straßen und Fußwege erhoben werden. Falls nicht extra aufgelistet, fallen hierunter auch die Kosten des Winterdienstes. Die Müllentsorgung beinhaltet die Kosten der Müllabfuhr und jeglicher Systeme zur Erfassung von Müllmengen (z. B. Müllschlucker, Müllschleuse). Kosten für unregelmäßig anfallende Müllbeseitigung, wie Sperrmüll oder Bauschutt nach Modernisierungsarbeiten fallen nicht darunter.

Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 9 BetrKV):

Zur Hausreinigung gehören die Kosten der Reinigung der gemeinsam benutzten Räumlichkeiten, wie Hausflur, Keller, Waschräume usw. Diese Kosten fallen jedoch nicht an, soweit mietvertraglich vereinbart, dass die Mieter für die Reinigung dieser Gebäudeteile selbst verantwortlich sind. Die Ungezieferbekämpfung betrifft nur die laufenden Kosten, z. B. die regelmäßige Nutzung von Insektenspray zur Vorbeugung. Einmalige Kosten durch einen Ungezieferbefall hat grundsätzlich der Vermieter selbst zu tragen, es sei denn der Mieter verschuldet den Schädlingsbefall.

Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV):

Die Gartenpflege umfasst die Kosten jeglicher Pflege und Neuanlage von Pflanzen, Gehölzen und Rasen, es sei denn, der Garten ist völlig verwahrlost. Auch die Pflege von Spielplätzen ist hier enthalten. Das betrifft auch Plätze, Zugänge und Zufahrten, die nicht für den öffentlichen Verkehr sind. Darf der Garten nur von einer Mietpartei oder dem Vermieter genutzt werden, sind die anfallenden Kosten nicht auf die (restlichen) Mieter umlagefähig.

Beleuchtung (§ 2 Nr. 11 BetrKV):

Kosten dieser Kategorie sind die der Außenbeleuchtung und der Beleuchtung gemeinsam genutzter Gebäudeteile wie zum Beispiel Flure, Keller oder Treppen. Die Kosten für die Beleuchtung der Garage und des Parkhauses sind nur auf die Garagenmieter umzulegen.

Schornsteinreinigung (§ 2 Nr. 12 BetrKV):

Hierunter fallen allgemein die Kosten für den Schornsteinfeger und ggf. die Kosten der erforderlichen Emissionsmessungen.

Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV):

Hierzu zählen neben der üblichen Haftpflichtversicherung die Kosten jeglicher Versicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden sowie für den Aufzug, den Öltank und die Glasversicherung. Auch die Versicherung gegen Elementarschäden, wie Erdbeben oder Überschwemmung darf hinzugerechnet werden. Die Rechtschutzversicherung und Hausratversicherung hat der Vermieter jedoch selbst zu tragen.

Hauswart/ Hausmeister (§ 2 Nr. 14 BetrKV):

Hausmeistertätigkeiten sind körperliche Arbeiten, z. B. Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls. Verwaltungsarbeiten, Reparaturen im Haus oder Wohnungsbesichtigungen durch den Hausmeister sind nicht umlagefähig. Der Vermieter muss somit genau aufdecken, welche Arbeiten vom Hausmeister erledigt wurden.

Gemeinschaftsantenne/ Breitbandkabel (§ 2 Nr. 15 BetrKV):

Umlagefähig ist hier der Betrieb der Gemeinschaftsantenne oder des Breitbandkabelnetzes. Es ist allerdings darauf zu achten, dass in immer mehr Wohnräumen die Einrichtung von DVB-T bevorsteht bzw. bereits stattgefunden hat. Dafür sind keine Antennen oder Kabel notwendig, d. h. diese Betriebskostenart entfällt dann komplett.

Waschautomaten (§ 2 Nr. 16 BetrKV):

Hierunter zählen Kosten des Betriebsstroms, der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit. Hierbei sollte der Verbrauch entweder verursachungsgerecht erfasst werden oder nach der Personenanzahl, um Aufwand zu sparen. Diese Vorgehensweise ist empfehlenswert, da bspw. ein 3-Personen-Haushalt mehr wäscht als ein Ein-Personen-Haushalt. Es kommt jedoch nur noch sehr selten oder in WGs vor, dass eine gemeinsame Waschmaschine genutzt wird.

Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV):

Das können grundsätzlich alle Kosten sein, die noch nicht einzeln erfasst wurden, wie Schwimmbad, Gemeinschaftseinrichtungen und Überprüfung von Feuerlöschern. Es muss detailliert aufgelistet werden, welche Kosten unter diese Position fallen.

Alle Angaben ohne Gewähr.